1.     Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) gelten für die Dauer der Geschäfts­ver­bin­dung zwi­schen May engineering und dem Auftraggeber (AG), für alle durch May engineering zu erbring­enden Leist­ungen, insbesondere dienst- und werkvertragliche Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AG. Weiter gelten sie auch für die Dauer der Geschäftsverbindung zwischen May engineering und dem Auftragnehmer (AN) für alle durch den AN zu erbringenden Leistungen.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des AG werden nicht anerkannt, es sei denn, May engineering hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2.     Angebote und Unterlagen

2.1. Die Angebote von May engineering sind bis zur endgültigen Auf­trags­bestätig­ung freibleibend.

2.2. Die Bestellung des AG ist ein bindendes Angebot.

2.3. An Kostenvoranschlägen, Zeich­nungen und anderen Unterlagen behält sich May engineering die eigentums- und urheberrechtlichen Verwert­ungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch May engineering Dritten zugänglich gemacht werden. Die in den Unterlagen jeweils enthaltenen Daten und Informationen stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklich schriftlichen Bestätigung durch May engineering.

 

3.     Lieferzeiten / Termine

3.1. Die zu einem Angebot und im Projektverlauf kommunizierten Termin- und Projektplane stellen einen unverbindlichen Ausblick auf einen möglichen Projektverlauf als Orientierung dar. Verbindliche Termine müssen im Projektverlauf, nach jedem Projektschritt bzw. bei jedem Review einvernehmlich entsprechend der aktuellen Erkenntnisse und Entwick­lungsergebnisse eindeutig als solche definiert werden.

 

4.     Gewährleistung für Mangel

4.1. Offensichtliche Mängel hat der AG unverzüglich nach Abnahme zu rügen. Im Obigen kann der AG Mangelbeseitigung innerhalb von 6 Monaten ab Abnahme verlangen.

4.2. Im Falle der Mangelhaftigkeit hat May engineering die zweimalige Möglichkeit zur Nachkorrektur. Schlägt die Mangelbeseitigung endgültig fehl, kann der AG mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Für Mangelfolgeschaden haftet May engineering nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gemäß 10.

 

5.     Preise / Zahlungsbedingungen

5.1. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auf­trags­abwicklung einvernehmlich ab­geändert, insbesondere ausge­weitet, so kann May engineering eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. May engineering ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn May engineering den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zulasten von May engineering. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.

5.2.  Soweit nicht abweichend ver­einbart, ist May engineering berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftrags­leistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.

5.3. Sämtliche Rechnungen von May engineering sind 14 Tage nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.

5.4. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch May engineering anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurück­behaltungs­rechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem­selben Auftragsverhältnis beruht.


 

 

6.     Reisekosten und Spesen

6.1. Reisekosten und Spesen, die in Zusammenhang mit einem Auftrag entstehen und mit dem Kunden abgesprochen wurden, sind vom Kunden zu erstatten. Dabei gilt:

•     Fahrtkosten mit dem PKW werden mit € 0,49 pro Kilometer abgerechnet.

•      Fahrtkosten mit der Bahn werden nach Aufwand berechnet. Mindeststandard: DB 2. Klasse mit Platzreservierung

•     Flugkosten werden nach Aufwand berechnet.
Mindeststandard: Economy-Class (je nach Verfügbarkeit)

•      Kosten für Übernachtung werden nach Aufwand berechnet.
Mindeststandard: Hotel 3 Sterne inkl. Frühstück

•      Die Reisezeit wird mit dem aktuell gültigen Stundensatz berechnet.

•     Im Falle einer Absage durch den Kunden werden die Stornokosten berechnet.


7.    Termine / Mitwirkungspflicht

7.1. Kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere zur Vorlage von erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, nicht rechtzeitig nach, gehen Verzögerungen hieraus zu seinen Lasten.

7.2. Der AG haftet gegenüber May engineering dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine Vertragsgemäße Nutzung durch May engineering ausschließen oder beeinträchtigen.

7.3. Im Falle höherer Gewalt verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Leist­ungserfüllung oder -durchführung unmöglich oder unzumutbar, ist May engineering von der Leistungs­verpflichtung befreit.


 

 

8.     Geheimhaltung

8.1. Der AG und May engineering sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäft­lichen und betrieblichen Angelegen­heiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist May engineering berechtigt, die Informationen an Dritte weiter­zugeben.

8.2. Der AG und May engineering verpflichten sich wechselseitig, die Abwerbung von Mitarbeitern bzw. Versuche zur Abwerbung von Mitarbeitern der jeweils anderen Partei, für den Zeitraum der Zusammenarbeit und einen Zeitraum von 12 Monaten nach der letzten Rechnungsstellung, zu unterlassen.


9.     Werbung

9.1. Sofern nicht ausdrücklich wider­sprochen, darf May engineering den Kundennamen, das Firmenlogo des Kunden und offizielle Produktbilder für Marketingzwecke und als Referenz verwenden.

 

10.        Haftung / Schadensersatz

10.1.                 May engineering leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den nachfolgend dargestellten Grundsätzen.

10.2.           In Fallen leichter Fahrlässigkeit haftet May engineering für die Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten für den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. In anderen Fällen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung gilt: die Haftung ist auf 100.000 EUR je Verstoß bei Sach- und Vermögensschaden begrenzt; bei auf gleichen Verstößen beruhenden fahrlässig verursachten Schaden ist die Haftung auf insgesamt 100.000  EUR begrenzt, auch dann, wenn die Verstöße in mehreren Jahren begangen werden.

10.3.           Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rucksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. May engineering haftet insofern insbesondere nicht für nicht vorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschaden, sonstige mittelbare Schaden und Schaden aus entgangenem Gewinn.

10.4.                 Schadensersatzanspruche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten.

10.5.                 Die Beschränkungen und Begrenzungen gem. den Ziffern 10.110.4 gelten nicht für Schaden an Leben, Körper und Gesundheit, die Haftung aus Garantien, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach zwingenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

10.6.                 Die vorstehenden Haft­ungs­einschränkungen (10.1) gelten gleichermaßen für Pflicht­verletzungen durch die Organe und Erfüllungsgehilfen von May engineering und gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11.                    Nutzungsrechte

11.1.        Für sämtliche von May engineering im Auftrag des AG entwickelten Werke und Arbeits­ergebnisse räumt May engineering dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen.

11.2.        Bei etwaigen Arbeit­nehmer­erfindungen oder Ver­besser­ungs­vorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Auftrage von Mitarbeitern von May engineering gemacht werden, ist May engineering nach Aufforderung des AG verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmer­erfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern, auf den AG zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende An­wen­dung.

12.         Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

12.1.                    Erfüllungsort für die Auftragsleistungen von May engineering ist Heiligenhaus. Erfüllungsort für die Zahlungs­verpflichtung des Auftraggebers ist der Sitz von May engineering.

12.2.                    Gerichtsstand ist der Sitz von May engineering.

12.3.                    Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regeln des internationalen Privatrechts.